Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Schaffhausen wegen Vergewaltigung, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Verletzung der Fürsorgepflicht verurteilt. Er erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht stellte Folgendes fest: - Die Einvernahmen von [G.] vom 24. Februar 2017 und Dr. med. [H.] vom 15. Mai 2017 waren ungültig, da sie als Zeugen und nicht als Auskunftspersonen befragt wurden, ohne auf die Zeugnis- und Wahrheitspflicht sowie die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses hingewiesen worden zu sein (Art. 177 Abs. 1 StPO). Diese Einvernahmen können daher nicht zur Verurteilung herangezogen werden. - Die Rügen des Beschwerdeführers zu den Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 sowie der Beschwerdegegner 3-5 erwiesen sich hingegen als unbegründet.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, soweit diese auf den Vorwurf der Vergewaltigung abgestellt hatte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: - Die Vorinstanz hätte die Einvernahmen von [G.] und Dr. med. [H.] als Zeugen und nicht als Auskunftspersonen durchführen müssen und sie dabei auf die Zeugnis-…