Erwägungen
Die Beschwerdeführerin [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB verurteilt. In einem Schreiben vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht Frauenfeld hatte sie die Beschwerdegegnerin 2 [B.] als "mehrfache Betrügerin" bezeichnet.
[A.] war zuvor als Privatklägerin in einem mehrjährigen Strafverfahren gegen [B.] involviert gewesen. [B.] war vom Regionalgericht Oberland zunächst wegen Betrugs verurteilt, vom Obergericht des Kantons Bern jedoch von allen Betrugsvorwürfen freigesprochen worden. Stattdessen wurde [B.] wegen anderer Delikte wie versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und Urkundenfälschung verurteilt.
In ihrem Schreiben an das Bezirksgericht Frauenfeld bezeichnete [A.] [B.] trotz deren Freispruch vom Betrugsvorwurf als "mehrfache Betrügerin". Das Obergericht des Kantons Bern sah darin eine Verleumdung und bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz, verzichtete aber aufgrund des Verschlechterungsverbots auf eine Bestrafung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung der Beschwerdeführerin [A.] wegen Verleumdung als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Bezeichnung "mehrfache Betrügerin" im Kontext eines Gerichtsverfahrens und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zwischen den Parteien als ehrenrührige Tatsachenbehauptung zu verstehen sei.
Entscheidend sei, dass [B.] vom Vorwurf des Betrugs rechtskräftig…