Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Kantonsgericht Glarus und vom Obergericht des Kantons Glarus der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts ab. Die Staatsanwaltschaft hatte am 16. Juni 2015 Anklage gegen [A.] erhoben. Der Kantonsgerichtspräsident wies die Anklage mit Verfügung vom 19. Juni 2015 zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 30. Oktober 2018 erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage gegen [A.] . Das Kantonsgericht verurteilte ihn am 31. Juli 2019 und das Obergericht bestätigte den Schuldspruch am 22. März 2021.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass der Mangel der sachlichen Unzuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten bei der Rückweisung der Anklage vom 16. Juni 2015 nicht als so schwerwiegend einzustufen sei, dass dies zur Nichtigkeit der nachfolgenden Verfahrenshandlungen und Urteile führen würde. Der Mangel sei nicht offensichtlich gewesen und die Rechtssicherheit würde durch die Annahme der Nichtigkeit ernsthaft gefährdet. Weiter befand das Bundesgericht, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft einzustufen…