Erwägungen
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, der die Unverwertbarkeit bestimmter Aussagen der Beschwerdegegnerin (Beschuldigte) zum Verhalten ihres mitbeschuldigten Ehemannes anordnete. Die Beschwerdegegnerin war von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigte einvernommen worden, ohne zuvor auf ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht bezüglich ihres Ehemannes hingewiesen worden zu sein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ab und bestätigte die Unverwertbarkeit dieser Aussagen.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass beschuldigte Personen neben ihrem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht (Selbstbelastungsprivileg) auch ein spezifisches Recht haben, die Aussage zum Verhalten mitbeschuldigter naher Angehöriger, insbesondere des Ehegatten, zu verweigern. Die Strafbehörden müssen die beschuldigte Person vor der Einvernahme auf beide Aussageverweigerungsrechte hinweisen. Eine Verletzung dieser Hinweispflicht führt zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen.
Das Bundesgericht verwarf die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich ihrer polizeilichen Befragung ausreichend belehrt worden sei und eine erneute Belehrung durch die Staatsanwaltschaft nicht erforderlich gewesen wäre. Es hielt fest, dass in der…