Erwägungen

Der Fall betrifft einen Arzt (Prof. Dr. med. [A.] ), der als Gutachter von der Invalidenversicherung (IV) des Kantons St. Gallen beauftragt wurde, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten über den Versicherten [B.] zu erstellen. [B.] erstattete daraufhin Strafanzeige gegen [A.] und einen weiteren Arzt wegen Betrug und Falschbegutachtung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung im Amt, eventualiter wegen eines falschen ärztlichen Zeugnisses oder Falschbeurkundung.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf das Gesuch nicht ein und überwies die Sache an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, da es der Ansicht war, dass [A.] kein Zürcher Beamter sei.

[A.] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass [A.] bei seiner Tätigkeit als Gutachter für die IV eine beamtenähnliche Stellung innehatte, auch wenn er nicht direkt von der kantonalen IV-Stelle, sondern über eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beauftragte Gutachterstelle tätig wurde.

Die kantonalen IV-Stellen haben zwar eine Koordinationsfunktion bei der Vergabe von Gutachtenaufträgen, die eigentliche Vergabe erfolgt jedoch über eine vom BSV betriebene webbasierte Plattform nach dem Zufallsprinzip. Auch die Konditionen der Gutachtenserstellung werden in einer Vereinbarung zwischen dem BSV und den Gutachterstellen geregelt, an der die kantonalen IV-Stellen nicht beteiligt sind.

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