Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Bundesstrafgericht am 7. Dezember 2018 unter anderem der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), schuldig gesprochen. Er soll demnach den Hydrant Nr. 498 in Horgen manipuliert und dadurch die Löschwasserversorgung beeinträchtigt haben.
[A.] legte Beschwerde gegen diesen Schuldspruch ein. Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesstrafgerichts in diesem Punkt auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht sah die Begründung des Bundesstrafgerichts für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als nicht nachvollziehbar an.
Obwohl das Bundesstrafgericht feststellte, dass der Hydrant nicht beschädigt wurde und lediglich die Spindel leicht geöffnet wurde, was zu einem geringen Wasserverlust führte, ging es davon aus, dass die Löschwasserversorgung für eine gewisse Zeit nicht umfassend gewährleistet gewesen sei. Das Bundesgericht konnte dieser Argumentation nicht folgen, da nicht ersichtlich war, weshalb der Anschluss eines Schlauchs durch die Feuerwehr trotz des geringen Wasserverlusts nicht möglich gewesen sein soll.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht hinreichend begründet hat. Da es im vorliegenden Fall im Gegensatz zum Urteil 6B_217/2012 auch zu keiner Beschädigung des Hydranten kam, hob das Bundesgericht den Schuldspruch wegen…