Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen Tierquälerei durch Unterlassung der fachgerechten Klauenpflege bei einem Schaf verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das Urteil. [A.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wurde [A.] vorgeworfen, die Klauen seiner Schafe nicht regelmässig und fachgerecht gepflegt zu haben, wodurch es bei einem Schaf zu einer Erkrankung der Klauen kam, die sich entzündeten und von Maden befallen wurden, so dass das Schaf aufgrund seiner Beschwerden geschlachtet werden musste.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Es begründete dies damit, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt in wesentlichen Punkten abgeändert und den Beschwerdeführer auf Grundlage eines anderen Sachverhalts verurteilt hatte, ohne dass eine Anklageänderung gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO erfolgt war. Damit wurde das Anklageprinzip verletzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass der Strafbefehl als Anklageschrift gelten muss und die Sachverhaltsdarstellung darin den Anforderungen an eine Anklageschrift genügen muss. Dazu gehört insbesondere eine genaue Umschreibung des objektiven Tatbestands sowie der subjektiven Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
Im vorliegenden Fall fehlten im Strafbefehl Angaben dazu, ob dem Beschwerdeführer Vorsatz…