Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Schändung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Erpressung, grober Verkehrsregelverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine stationäre Massnahme an.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das Berufungsverfahren nicht rechtskonform durchgeführt hatte. Insbesondere hatte sie den Beschwerdeführer nicht persönlich zur Sache befragt, obwohl dieser dies ausdrücklich verlangt hatte. Zudem hatte die Vorinstanz die Einvernahme der Privatklägerinnen, die Opfer der angeklagten Delikte sein sollen, abgelehnt, obwohl deren Aussagen für die Beurteilung der Sache von zentraler Bedeutung waren.

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Berufungsverfahren gemäss Strafprozessordnung ein mündliches und kontradiktorisches Verfahren ist, in dem der Untersuchungsgrundsatz uneingeschränkt gilt. Die Vorinstanz hätte…