Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.C.] und [B.C.] erstatteten Strafanzeige gegen eine Suva-Kreisärztin sowie gegen unbekannte Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Körperverletzung an Wehrlosen. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, was vom Obergericht des Kantons Aargau bestätigt wurde. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Beschwerdeführer als mutmaßliche Opfer von Polizeigewalt und erniedrigender Behandlung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde haben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nachvollziehbar dargelegt, wonach die Beschwerdeführer sich gegenüber der Suva-Kreisärztin aggressiv und verbal ausfällig verhalten haben, sodass diese den Alarmknopf betätigte. Die Polizeibeamten waren aufgrund des renitenten…