Erwägungen

In diesem Urteil geht es um zwei Amtshilfeersuchen der schwedischen Steuerbehörde an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) der Schweiz. Die Ersuchen betrafen Informationen zu Bankkonten und Zahlungen der betroffenen Person [A.] und der Gesellschaft [B.] Ltd. Die ESTV entsprach den Ersuchen und erliess entsprechende Schlussverfügungen. Dagegen erhoben [A.] , [B.] Ltd. sowie weitere Beteiligte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden teilweise gut und entschied, dass für die Steuerperioden 2013 und 2014 keine Informationen übermittelt werden dürfen, da nach schwedischem Recht die Verjährung eingetreten sei. Gegen diese Urteile gelangte die ESTV mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens zu beurteilen ist. Dabei ist der ersuchte Staat grundsätzlich nicht verpflichtet, die Frage der Verjährung nach ausländischem Recht zu prüfen. Solange im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht offenkundig ist, dass die ausländische Verjährung bereits eingetreten ist, ist die Übermittlung der Informationen zulässig.

Das Bundesgericht hält fest, dass die ESTV in den Schlussverfügungen vom 11. Februar 2020 zu Recht für den gesamten ersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 der Amtshilfe Folge…