Erwägungen
In diesem Fall ging es um eine Beschwerde von [A.] gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, ihre Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann wegen Veruntreuung oder Diebstahl nicht weiter zu verfolgen. Die Staatsanwaltschaft hatte die Anzeige am 16. Januar 2017 nicht an die Hand genommen. [A.] erhob daraufhin am 27. Januar 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, welches jedoch auf die Beschwerde nicht eintrat, da sie unzureichend begründet gewesen sei.
[A.] führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Zwar genüge die Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2017 den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht. Jedoch sei darin deutlich genug umschrieben, unter welchem Gesichtspunkt die angefochtene Verfügung überprüft werden solle. Daher hätte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist gewährt werden müssen, um die Beschwerde zu verbessern.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Dabei sei zunächst die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin…