Erwägungen

[A.] ___ (Beschwerdeführer) und [D.B.] sind die unverheirateten Eltern von [B.B.] und [C.B.] . Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wobei die Mutter die Obhut ausübt. Der Beschwerdeführer lebt und arbeitet seit 2005 in London. Mit Unterhaltsverträgen vom 1. Februar 2005 verpflichtete er sich, für die Kinder monatlichen Unterhalt zu bezahlen.

Im Jahr 2012 klagte die Mutter im Namen der Kinder beim Bezirksgericht auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Mit Urteil vom 11. Juni 2014 verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung höherer Unterhaltsbeiträge. Hiergegen erhoben die Kinder Berufung beim Kantonsgericht Wallis.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 verpflichtete das Kantonsgericht den Beschwerdeführer zur Zahlung weiterer erhöhter Unterhaltsbeiträge. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es verneint dies, da das Kantonsgericht die Begründung für den Ausschluss der Kinderzulagen von den Unterhaltsbeiträgen sowie die Ablehnung des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Unterhaltsbeitrags ausreichend dargelegt hat.

In der Sache selbst beanstandet das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen auf der Grundlage des Lohnniveaus in der Schweiz angerechnet hat. Da der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren in London lebt und arbeitet, ist es ihm nicht zumutbar, sein dortiges Leben aufzugeben, um in der Schweiz ein höheres Einkommen zu erzielen. Das Bundesgericht weist die Sache daher zur Neufestsetzung des Unterhalts an das Bezirksgericht zurück.

Weiter rügt das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht bei der Berechnung des Bedarfs der Kinder einen pauschalen Zuschlag von 18%…