Erwägungen

Am 21. September 2015 verstarb die schwer pflegebedürftige [C.] im Pflegeheim [D.] in Bern. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das daraufhin eröffnete Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit Verfügung vom 17. August 2016 ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde von [A.] und [B.] mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 ab. [A.] und [B.] führen Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts. [A.] war der Lebenspartner der Verstorbenen und beansprucht Genugtuung. [B.] ist die Schwester der Verstorbenen, konnte ihre Legitimation zur Beschwerde jedoch nicht rechtsgenügend darlegen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Einstellung des Verfahrens als rechtmässig. Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) unterscheidet lege artis zwischen Todesart (natürlicher Tod) und Todesursache (Ersticken bei Verlegung der Atemwege). Das IRM-Gutachten, das unter Beizug der Unterlagen des Pflegeheims erstellt wurde, verneint Hinweise…