Erwägungen

Die [X. AG] , eine juristische Person, vermietete ein Fahrzeug an [A.] , der damit am 20. Juni 2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Die Kantonspolizei forderte von der [X. AG] als Halterin des Fahrzeugs eine Ordnungsbusse von Fr. 240.--. Die [X. AG] erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Kantonsgericht verurteilte die [X. AG] als Fahrzeughalterin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 240.--. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies die Berufung der [X. AG] ab und verpflichtete diese zur Zahlung der Busse.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie die [X. AG] als Halterin des Fahrzeugs für die Übertretung büsste, obwohl diese die Identität des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug gelenkt hatte, den Strafverfolgungsbehörden genannt und einen unterzeichneten Mietvertrag vorgelegt hatte. Damit hat die…