Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in diesem Fall über die Frage, ob ein einfaches Vereinsmitglied berechtigt ist, Strafantrag zu stellen, sowie über die Bereicherungsabsicht beim Raub.

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Raubes, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls verurteilt. Er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Vereinsvorstand, in der Regel der Präsident, das Strafantragsrecht hat. Ein einfaches Vereinsmitglied ist dazu nicht berechtigt, es sei denn, es handelt im Rahmen eines zumindest faktischen Organ- oder Auftragsverhältnisses. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer lediglich als "Hüttenwart" und "Mädchen für alles" tätig, was eine Strafantragsberechtigung nicht begründet.

Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht beim Raub stellte das Bundesgericht fest, dass diese vorliegend zu bejahen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die geraubten Fanartikel nicht zum Zweck der Bereicherung, sondern zur Provokation und Demütigung der gegnerischen Fans erlangt hatte, genügt eine eventuelle Bereicherungsabsicht für den Raubtatbestand. Der…