Erwägungen
Der Fall betrifft einen Schweizer Chirurgen, Prof. Dr. med. [X.] , der am 9. Dezember 2003 eine Wirbelsäulenoperation durchführte, bei der die Patientin [A.] verstarb. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung zog sich über 12,5 Jahre hin, bis das Bundesgericht das Verfahren schließlich einstellte.
Der Beschwerdeführer, ein erfahrener Wirbelsäulenchirurg, führte die Operation unter Verwendung eines Röntgenbildverstärkers durch. Dabei kam es zu einer Verletzung der Hohlvene, die zum Tod der Patientin führte. Die Vorinstanz sah eine Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit der Funktionsweise des Röntgengeräts vertraut gemacht und dieses falsch bedient hatte, was zum zu tiefen Eindringen des Kirschnerdrahts und der Verletzung der Hohlvene führte.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die lange Verfahrensdauer von 12,5 Jahren, die Überschreitung der Verjährungsfrist um fast das Doppelte sowie die erhebliche Belastung des Beschwerdeführers in Bezug auf sein berufliches Ansehen eine Einstellung des Verfahrens als einzige angemessene Sanktion erfordern. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen insoweit verletzt, als sie den Beschwerdeführer nicht außergewöhnlich schwer belastet sah.
Erwägungen
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers angenommen hatte. Dieser habe sich nicht ausreichend mit der Funktionsweise des Röntgengeräts vertraut gemacht und dieses falsch bedient, was zum zu tiefen Eindringen des Kirschnerdrahts und der Verletzung der Hohlvene geführt habe. Der Tod des Opfers wäre bei sorgfaltsgemäßem…