Erwägungen

Der Journalist [X.] wurde vom Statthalteramt des Bezirks Zürich mit Strafbefehl vom 11. März 2013 wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) mit einer Busse von 800 Franken bestraft. [X.] hatte in zwei Zeitungsartikeln Passagen aus dem noch unter Verschluss gehaltenen Schlussbericht der Zürcher Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) über die Beamtenversicherungskasse (BVK) des Kantons Zürich zitiert.

[X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB) erfüllt ist. Der PUK-Bericht war für geheim erklärt worden, und diese Geheimhaltungserklärung war sachlich vertretbar.

Das Bundesgericht verneinte jedoch, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen vorliegt. Zwar hatte die Vorinstanz das konkrete Interesse der Öffentlichkeit an einer Vorabveröffentlichung bejaht, da befürchtet worden sei, dass einzelne Geschehnisse im definitiven Schlussbericht nicht mehr aufgeführt werden könnten und/oder sich dessen Veröffentlichung verzögern würde. Das Bundesgericht sah diese Befürchtungen jedoch als blosse Spekulation an. Das Interesse der Öffentlichkeit, einige Wochen vor der geplanten offiziellen Publikation des…