Erwägungen

Der Fall betrifft die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Firma [A. AG] (Beschwerdeführerin) und dem Arbeitnehmer [B.] (Beschwerdegegner). [B.] , geboren 1951, war seit dem 1. Januar 1999 als Key-Account-Manager bei der Firma [A. AG] angestellt. Am 11. Februar 2010 eröffnete die Arbeitgeberin ihm, sie beabsichtige eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Kündigung vom 16. Februar 2010 wurde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende August 2010 aufgelöst und eine sofortige Freistellung angeordnet.

[B.] erhob daraufhin Klage gegen die [A. AG] mit dem Rechtsbegehren, ihm sei auf Grund missbräuchlicher Kündigung eine Pönalentschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zu bezahlen. Zudem habe ihn seine ehemalige Arbeitgeberin mit ihrer Vorgehensweise um eine Übergangsrente gebracht und ihm sei eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 100% - und nicht bloss 80% - des vorherigen Verdienstes zu erbringen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Kündigung missbräuchlich erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe vor der Kündigung kein klärendes Gespräch mit dem Beschwerdegegner geführt und ihm keine letzte Chance gegeben, sein Verhalten zu ändern. Dies stelle einen Verstoss gegen die arbeitgeberische Fürsorgepflicht dar, insbesondere angesichts des Alters des Beschwerdegegners und seiner langjährigen Betriebstreue. Die Beschwerdeführerin habe zwar verschiedene Massnahmen ergriffen, um den Beschwerdegegner im Betrieb zu halten, jedoch…