Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigt zwei Verfahren (6B_604/2022 und 6B_618/2022), da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Die Beschwerden der Angeklagten [A.] und [B.B.] gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2021 werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Appellationsgericht hatte [A.] und [B.B.] der qualifizierten Geldwäscherei sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der [D.] Ltd. schuldig gesprochen. Das Bundesgericht hebt diese Schuldsprüche auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei stellt das Bundesgericht fest, dass sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, weshalb die von den Versicherungsgesellschaften [K.] und [N.] auf das Konto der [D.] Ltd. überwiesenen Gelder aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 305bis StGB stammen sollen. Die Vorinstanz hat die Bereicherungsabsicht der für die Versicherungsgesellschaften handelnden Personen nicht überzeugend dargelegt.

Bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung rügt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Pflichten der Angeklagten gegenüber der [D.] Ltd. zu Unrecht nach schweizerischem Aktienrecht beurteilt hat. Da es sich bei der [D.] Ltd. um eine englische Briefkastengesellschaft ohne erkennbaren…