Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen [A.] wegen des Verdachts auf Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz. [A.] wurde am 29. Januar 2021 verhaftet und am 2. Februar 2021 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich bis zum 2. März 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass der Haftentscheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet wurde, womit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. [A.] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, die das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2021 abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Verletzung der 96-Stunden-Frist gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO zwar grundsätzlich zur Gesetzwidrigkeit der Haft führt, dies aber nicht automatisch zur Haftentlassung führen muss. Eine Haftentlassung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an, da die Fristüberschreitung von lediglich 65 Minuten bzw. 3 Stunden und 44 Minuten nicht als derart…