Sachverhalt
Das Bundesgericht vereinigt zwei Beschwerden gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine höhere Strafe und längere Landesverweisung, der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Der Beschuldigte [A.] wurde vorgeworfen, zusammen mit einem Jugendlichen [B.] in einem Hauseingang in Basel unter Gewaltanwendung sexuell bedrängt zu haben. Dabei soll es zu einer vollendeten Vergewaltigung, einem Vergewaltigungsversuch und einer sexuellen Nötigung gekommen sein. Das Strafgericht verurteilte [A.] zu 4,25 Jahren Freiheitsstrafe und 8 Jahren Landesverweisung. Das Appellationsgericht reduzierte die Strafe auf 3 Jahre, davon 18 Monate bedingt, und die Landesverweisung auf 6 Jahre. Gegen dieses Urteil erheben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch [A.] Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt das Urteil teilweise auf und weist die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten [A.] berücksichtigt, dass die Vergewaltigung durch den Mittäter relativ kurz gedauert habe und [A.] nicht selbst in die Privatklägerin eingedrungen sei. Zudem habe sie die Ejakulation des Mittäters ins Gesicht der Privatklägerin nicht dem Beschuldigten [A.] angelastet. Dies erweist sich als bundesrechtswidrig. Denn die Handlungen der beiden Täter begünstigten sich gegenseitig, so dass sämtliche…