Erwägungen
Der Fall betrifft [A.] , der von Januar bis März 2016 Mitglied des Verwaltungsrats der [B. AG] war, von April 2016 bis Oktober 2017 Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats sowie im Anschluss bis zum 3. November 2017 Delegierter des Verwaltungsrats. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) stellte fest, dass [A.] , [D.] , [E.] sowie die [B. AG] zusammen mit ausländischen Briefkastengesellschaften gruppenweise ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hätten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach die [B. AG] als Teil einer Gruppe ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt habe. Dabei sei [A.] als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung eine wesentliche individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten, gruppenweisen Emissionshaustätigkeit vorzuwerfen, womit er aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe.
Das Bundesgericht erachtete die von der FINMA angeordnete…