Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit zwei Beschwerden gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Fall betraf die Verletzung des Bankgeheimnisses durch den Beschwerdeführer [X.] . [X.] arbeitete als Bankangestellter und hatte Zugriff auf vertrauliche Kundendaten. Er erfuhr von Devisentransaktionen des damaligen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank, Philipp Hildebrand, und informierte daraufhin seinen Anwalt, einen Politiker sowie Journalisten über diese Vorgänge. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen [X.] wegen Verletzung des Bank- und Geschäftsgeheimnisses. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte [X.] in zwei Anklagepunkten wegen Verletzung des Bankgeheimnisses, sprach ihn in zwei weiteren Punkten jedoch frei. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass [X.] sich bei der Kontaktaufnahme mit seinem Anwalt [B.] auf das Anwaltsgeheimnis berufen konnte. Auch wenn [X.] als Bankangestellter zur Geheimhaltung verpflichtet war, durfte er sich in diesem Fall auf den Rechtfertigungsgrund des Anwaltsgeheimnisses stützen. Das Vertrauen des Klienten in die Verschwiegenheit des Anwalts ist ein zentraler Aspekt der…