Erwägungen
[A.] und [B.] sind die unverheirateten Eltern von [C.] (geb. 2009). Seit Geburt stand [C.] unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Am 30. Juli 2014 beantragte [B.] (Beschwerdegegner) die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Eltern. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz (KESB) gab diesem Ersuchen mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 statt.
[A.] (Beschwerdeführerin) erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte, ihr die alleinige elterliche Sorge zu belassen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2016 ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt [A.] nun an das Bundesgericht mit dem Antrag, ihr in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts die alleinige elterliche Sorge über [C.] zu belassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwägt, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz bildet und die Alleinzuteilung derselben bzw. die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme darstellt. Um vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts abzuweichen, müssen schwerwiegende elterliche Dauerkonflikte oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vorliegen, die sich negativ auf das Kindeswohl auswirken.
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, dass zwischen den Eltern erhebliche Konflikte bestehen und eine adäquate Kommunikation nicht stattfindet. Jedoch sieht das Bundesgericht keine entscheidende…