Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in diesem Fall, dass bei teilbedingten Freiheitsstrafen die Probezeit um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe verlängert wird. Demnach beginnt die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später zu laufen.

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Zofingen wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zudem widerrief das Gericht den mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 1. April 2009 für 17 Monate gewährten bedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten.

X. erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, welches das erstinstanzliche Urteil bestätigt hatte. Er argumentierte, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs nicht mehr zulässig gewesen sei, da die Widerrufsfrist von drei Jahren nach Art. 46 Abs. 5 StGB bereits abgelaufen gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei teilbedingten Freiheitsstrafen die Probezeit um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe verlängert wird. Somit beginnt die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB erst später zu laufen.

Das Bundesgericht begründete diese Auffassung damit, dass der Täter bei einer teilbedingten…