Erwägungen
X. ist Mieter einer Wohnung in Carouge. Zwischen 1998 und 2006 hat er mehrere Gerichtsverfahren gegen seine Vermieterin Y. AG angestrengt und in jedem Fall Recht bekommen. 2006 hat X. eine neue Klage gegen Y. AG erhoben und unter anderem die Erstattung von 30'160 Franken Anwaltskosten verlangt, die er in den vorherigen Prozessen an Rechtsanwalt Poggia gezahlt hatte.
Das Mietgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Bundesgericht musste in der Berufung darüber entscheiden, ob X. die Erstattung dieser Anwaltskosten verlangen kann.
Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung ist, wenn das Zivilprozessrecht dem obsiegenden Prozesspartei die Erstattung aller notwendigen und unerlässlichen Kosten, die er für einen Prozess aufgewendet hat, gewährt, dieses Recht allein anwendbar, und es bleibt kein Raum für eine separate oder nachfolgende Klage nach Bundeszivilrecht auf Kostenerstattung durch die Gegenpartei.
Im vorliegenden Fall schloss das bis 2010 geltende Genfer Recht die Zusprechung von Prozesskosten in Mietstreitigkeiten aus. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Art. 97 OR keine…