Erwägungen

A.A. und sein Sohn B.A. haben bei C. AG (der Bank) ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung eröffnet. Am 5. Juni 2013 hat A.A. die Überweisung von 18 Millionen Euro von den Gemeinschaftskonten auf ein Konto angeordnet, dessen Inhaber er zusammen mit seiner Ehefrau ist. Am selben Tag hat B.A. die Überweisung des gesamten Guthabens auf sein persönliches Konto angeordnet. Die Bank hat die Ausführung dieser widersprüchlichen Aufträge verweigert.

B.A. hat daraufhin gegen die Bank Klage auf Ausführung seines Überweisungsauftrags erhoben. Später hat A.A. Strafverfahren gegen die Bank eingeleitet und ist dem Prozess seines Sohnes als Nebenintervenient beigetreten, bevor er auch selbst Klage auf Ausführung seines Überweisungsauftrags erhoben hat (Hauptintervention).

Erwägungen

Gemäß Bundesgericht findet Artikel 150 Absatz 3 OR auf die Gesamtforderung aus dem Gemeinschaftskontovertrag Anwendung. Solange keiner der Kontoinhaber Betreibung oder Klage eingeleitet hat, kann die Bank die Anweisung des einen oder anderen ausführen.

Sobald einer der Kontoinhaber Klage erhoben hat, kann sich die Bank nur noch durch Ausführung des…