Erwägungen
A. (Mutter) und B. (Vater) sind die nicht verheirateten Eltern einer gemeinsamen Tochter namens C. (geb. 2009). Die Eltern leben seit 2010 getrennt und betreuen ihre Tochter seit deren Kindergarteneintritt im August 2014 je zur Hälfte.
Mit Schreiben vom 23. März 2015 teilte die Mutter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern mit, sie beabsichtige den Lebensmittelpunkt nach Spanien zu verlegen. Der Vater erklärte sich mit einer Ausreise zusammen mit dem Kind nicht einverstanden.
Die KESB wies das Gesuch der Mutter um Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes ihrer Tochter ab. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung.
Die Mutter (Beschwerdeführerin) erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, um die Ausreise mit ihrer Tochter nach Spanien zu erwirken.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass die Kriterien, die es im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden können.
Im vorliegenden Fall haben die Eltern das Modell der hälftigen Betreuung ihrer Tochter gewählt. Beide Eltern haben bislang ihr Kind persönlich betreut und gedenken, in Zukunft zu arbeiten. Die Tochter ist noch personenorientiert und ihre Einschulung würde in Spanien eine Umstellung bedeuten. Zudem hat die…