Erwägungen
Am 21. August 2012 stach X. nach einem Streit auf einen Mann ein. Er wurde wegen versuchten Mordes für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Nach dem Scheitern einer ambulanten Behandlung beantragten die Behörden gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB die Ersetzung der Strafe durch eine stationäre therapeutische Massnahme.
Das Bundesgericht musste sich zur Rechtmässigkeit des Verfahrens und zur Verwertbarkeit des von der Vollzugsbehörde (Amt für Strafvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg) angeordneten Gutachtens zur Begründung der Strafersetzung äussern.
Erwägungen
Zunächst befand das Bundesgericht, dass die Justizbehörde für die Anordnung der Ersetzung der Strafe durch eine stationäre therapeutische Massnahme auf ein Gutachten gestützt sein muss, auch wenn Art. 56 Abs. 3 StGB dies für diesen Fall nicht ausdrücklich erwähnt. Diese Anforderung ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes.
Weiter befand das Bundesgericht, dass das von der Vollzugsbehörde angeordnete Gutachten von der Justizbehörde verwertet werden konnte.…