Erwägungen

Im Jahr 1991 wurde Z., ein tunesischer Staatsangehöriger, geboren 1961, vom Geschworenengericht des Kantons Genf zu lebenslanger Freiheitsstrafe und lebenslangem Ausweisungsverbot verurteilt, da er zwischen 1981 und 1987 fünf Morde, einen versuchten Mord, sieben schwere Raubüberfälle, drei Diebstähle und eine Gefährdung des Lebens Anderer begangen hatte. Aufgrund der ernsthaften und objektiven Gefahr, die von dem Verurteilten ausging, wurde er während eines Großteils seiner Haft unter verschärften Sicherheitsmaßnahmen untergebracht.

In den Jahren 1998 und 1999 stellte Z. zwei Anträge auf bedingte Entlassung, die von der Genfer Kommission für bedingte Entlassung abgelehnt wurden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf bestätigte diese Entscheidungen, da eine günstige Prognose für das zukünftige Verhalten von Z. in Freiheit aufgrund der verbleibenden Zweifel an der medizinischen Betreuung und dem Grad seiner möglichen Resozialisierung nicht mit hinreichender Sicherheit gestellt werden konnte.

Erwägungen

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies die Beschwerde von Z. gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab. Sie kam zu dem Schluss, dass die kantonale Behörde ihr weites Ermessen nicht missbraucht hatte, indem sie keine günstige Prognose stellen konnte, da das Rückfallrisiko weiterhin bestand.

Das Gericht betonte, dass bei einem zu lebenslanger Haft Verurteilten wegen schwerer Verbrechen der Schutz der öffentlichen Sicherheit von höchster Bedeutung ist. Eine bedingte Entlassung kommt daher nur in…