Erwägungen

[A.], ein französischer Staatsangehöriger, wurde im Juni 2007 aus Belgien in die Schweiz ausgeliefert, um ein Urteil zu vollstrecken, das im Dezember 2003 in Abwesenheit ergangen war, sowie für die Zwecke von drei laufenden Strafverfahren. Die Auslieferung wurde für die Vollstreckung von zwei Urteilen aus den Jahren 1994 und 1999 abgelehnt, da die beiden Strafen nach belgischem Recht verjährt waren.

Anschließend wurde [A.] im April 2009 bei seiner Rückkehr von einer Reise am Flughafen Zürich festgenommen, um das Urteil von 1994 zu vollstrecken. Die Behörden des Kantons Waadt nahmen dann die Vollstreckung der Verurteilungen von 1994 und 1999 wieder auf.

[A.] hat einen Antrag auf bedingte Entlassung gestellt, der als Beschwerde gegen seine Festnahme und die Vollstreckung der beiden Verurteilungen von 1994 und 1999 behandelt wurde. Der Strafvollzugsrichter hat diese Beschwerde abgelehnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von [A.] gutgeheißen. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass der Grundsatz der Spezialität gemäß Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingehalten werden muss. Obwohl Art. 14 dieses Übereinkommens nicht verlangt, dass die ausgelieferte Person über die Folgen des Ablaufs der Frist informiert wird, sieht Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) diese Informationspflicht vor.

Gemäß der Rechtsprechung sind bei Vorliegen eines Rechtshilfe- oder Auslieferungsvertrags die für die…