Erwägungen
Seit dem 8. Juli 2014 führt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B. wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 9. Oktober 2014 wurde A. für dieselben Taten unter Verdacht gestellt. Im Laufe der Ermittlungen wurden Anträge auf Bewilligung von Überwachungs- und verdeckten Ermittlungsmassnahmen sowie auf Anordnung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht (Tmc) des Bezirks Neuenburg und Val-de-Travers eingereicht. Am 25. August 2016 beantragte A. seine sofortige Freilassung und machte geltend, dass die Richter des Tmc Laurent Margot und Isabelle Bieri nicht unparteiisch seien, da sie bereits mehrfach im Rahmen der Ermittlungen entschieden hätten. Dieser Antrag wurde am 7. Oktober 2016 von der Beschwerdekammer in Strafsachen abgelehnt. A. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen gegen diese Entscheidung.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen das Bundesrecht nicht verletzt hat, indem sie den Ablehnungsantrag gegen die beiden Tmc-Richter abwies.
Gemäss Rechtsprechung stellt allein der Umstand, dass ein Richter mehrmals in derselben Sache entschieden hat, keinen Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO dar, sofern es sich um formell verschiedene Verfahren handelt, auch wenn sie denselben Sachverhalt betreffen. Zudem genügt die Vorbefassung des Richters mit den Akten nicht, um eine Befangenheit zu begründen, es sei denn, es lägen besonders schwerwiegende oder…