Erwägungen
Der Beschwerdeführer X., ein eidgenössisch diplomierter Wirtschaftsprüfer, war von 2007 bis 2013 Partner und Mitglied der Geschäftsleitung der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen A. AG. In dieser Funktion war er leitender Revisor der Bank B. AG. Am 30. Januar 2014 erstattete die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) Strafanzeige gegen X. wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz und Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen.
Die Bundesanwaltschaft eröffnete daraufhin am 5. März 2014 eine Strafuntersuchung gegen X. und erliess am 19. März 2018 einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz und mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider. X. erhob dagegen Einsprache.
Mit Anklage vom 22. Mai 2018 warf die Bundesanwaltschaft X. vor, er habe am 20. und 22. September 2011 4'000 Namenaktien der Bank D. erworben und dabei vertrauliche Informationen über ein Übernahmeprojekt der Bank B. AG ausgenützt. Das Bundesstrafgericht verurteilte X. daraufhin am 9. August 2018 des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b RAG.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von X. gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts ab.
Es hält zunächst fest, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, da die Staatsanwaltschaft auf eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hatte. Auch eine Verletzung des Rechts auf erbetene Verteidigung liegt nicht vor, da der frühere Verteidiger sein Mandat zur Unzeit niedergelegt hatte.
In der Sache selbst bejaht das Bundesgericht, dass…