Erwägungen
Im März 1997 wurde ein Verfahren gegen Françoise X. und ihren Ehemann Pierre X. wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) eröffnet. Dies folgte auf die Abfangung eines Postpakets aus Amsterdam, das an die Firma von Françoise X. adressiert war und Beutel mit Hanfsamen enthielt. Ein Gutachten ergab, dass diese Samen zur Produktion von Cannabis mit einem hohen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) geeignet waren.
Im Rahmen dieser Untersuchung ordnete der Untersuchungsrichter die Beschlagnahme von über einem Kilogramm Hanfsamen an, die bei einer Hausdurchsuchung bei den Eheleuten X. sichergestellt wurden. Ein zusätzliches Gutachten ergab, dass diese Samen keine oder nur geringe Spuren von Cannabinoiden enthielten, aber zur Anzucht von Pflanzen mit hohem THC-Gehalt verwendet werden konnten.
Am Ende der Untersuchung stellte der Untersuchungsrichter die Eheleute X. frei, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie diese Samen zum Zwecke der Produktion oder des Verkaufs von Betäubungsmitteln eingeführt hatten. Allerdings ordnete er die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Hanfsamen gemäß Art. 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) an.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, Françoise X., legte Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und berief sich auf eine Verletzung von Art. 58 StGB.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es befand, dass, obwohl keine Straftat begangen wurde, die strittigen Samen dazu bestimmt waren, eine Straftat im Sinne von Art. 58 StGB zu begehen, da ein ernsthaftes Risiko bestand, dass sie zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet würden. Die kantonale Behörde hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich Hanfsamen-Sorten…