Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft der Republik und des Kantons Genf hat Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Strafkammer für Berufung und Revision des Genfer Gerichtshofs erhoben, der [A.] wegen illegalen Aufenthalts zu einer Strafe von null Tagessätzen verurteilt hatte.

[A.] war bereits mehrfach wegen Delikten im Zusammenhang mit seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz verurteilt worden, insgesamt zu 22 Monaten und 10 Tagen Freiheitsentzug oder Tagessätzen. Das kantonale Gericht war der Ansicht, dass die in Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Obergrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht war und daher keine weitere Geldstrafe mehr verhängt werden konnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen. Es hat bestätigt, dass Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG einen fortgesetzten Tatbestand darstellt, bei dem die Summe der verhängten Strafen die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe nicht übersteigen darf.

Gemäß Bundesgericht beträgt die Höchststrafe für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe. Art. 34 Abs. 1 StGB begrenzt die Geldstrafe auf 180…