Erwägungen

Die B. AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) betreibt ein Lokal mit Restaurant und Bar in U. Sie hatte bei der A. AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) eine "X. Geschäftsversicherung KMU" abgeschlossen, die auch eine Versicherung für Ertragsausfall und Mehrkosten infolge Epidemie bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 2'000'000.- bei einem Selbstbehalt von Fr. 200.- umfasste.

Am 16. März 2020 stufte der Bundesrat die Situation in der Schweiz im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus als ausserordentliche Lage ein und ordnete die Schliessung von Restaurations- und Barbetrieben an. Dies führte bei der Klägerin zu einem Ertragsausfall. Am 18. März 2020 errechnete sie einen zu erwartenden Betriebsunterbrechungsschaden bis 30. April 2020 von Fr. 75'397.- und bat die Beklagte, die versicherten Leistungen zu erbringen. Die Beklagte lehnte Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus jedoch ab.

Die Klägerin erhob daraufhin Teilklage am Handelsgericht des Kantons Aargau und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 40'000.- für Ertragsausfall und Mehrkosten infolge Epidemie zu bezahlen. Das Handelsgericht hiess die Klage - abgesehen vom Beginn des Verzugszinslaufes - gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 40'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. April 2020 zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherungspolice Vertragsbestandteil geworden sind. Dafür müssen die Parteien die AGB ausdrücklich oder konkludent übernommen haben und der Versicherungsnehmer muss in Besitz der AGB gewesen sein.

Selbst wenn die AGB Vertragsbestandteil sind, gelten sie nur, soweit keine individuellen Abreden bestehen, die von den AGB abweichen (Vorrang der Individualabrede). Zudem müssen die AGB-Klauseln für den Zustimmenden nicht ungewöhnlich sein. Die…