Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen der A. AG und B. über zusätzlichen Lohn in Form von Bar-Boni. B. machte Ansprüche für die Jahre 2011, 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt CHF 480'000.- geltend, davon jedoch nur einen Teilbetrag von CHF 30'000.- als Teilklage. Die Vorinstanz hatte die Teilklage teilweise gutgeheissen, ohne sich zur Höhe der Ansprüche für die Jahre 2011 und 2013 zu äussern.
A. AG rügte vor Bundesgericht, dass die Klage mangels hinreichender Substanziierung hätte abgewiesen werden müssen, da B. nicht präzisiert habe, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich hier nicht um ein Problem der Substanziierung handelt, sondern um die prozessrechtliche Frage der genügenden Individualisierung des Rechtsbegehrens. Zwar verlangt das materielle Bundesrecht keine weitere Präzisierung, wenn nur ein Teil eines teilbaren Anspruchs eingeklagt wird. Allerdings erfordert die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), dass bei einer Teilklage mit objektiver Klagenhäufung (d.h. mehrere teilbare Ansprüche werden in…