Erwägungen

Das Bundesgericht entschied in diesem Fall Folgendes

  • A. wurde 2010 wegen Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.
  • 2016 wurde die stationäre Massnahme nicht verlängert, stattdessen eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet.
  • 2016 hob das Departement des Inneren des Kantons Solothurn (DdI/SO) die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte beim Amtsgericht die nachträgliche Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB.
  • 2018 wurde A. erneut wegen sexueller Delikte mit Kindern angeklagt. Das DdI/SO hob daraufhin die ambulante Massnahme auf und beantragte ebenfalls die Verwahrung.
  • Das Amtsgericht vereinigte die beiden Verfahren zur Verwahrung und sprach A. teilweise schuldig, wies aber den Antrag auf Verwahrung ab.
  • Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A. legten Berufung gegen das Urteil ein. Zudem erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Ablehnung der Verwahrung.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied Folgendes

  • Eine direkte Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung ist nicht möglich.
  • Das Obergericht war nicht zuständig, im Rechtsmittelverfahren gegen die Verlängerung der stationären Massnahme eine ambulante Massnahme anzuordnen. Dafür war die Vollzugsbehörde (DdI/SO) zuständig.
  • Nach Aufhebung…