Erwägungen
X. wurde am 1. März 2011 in Diepoldsau/SG vorläufig festgenommen. Am 2. März 2011 wurde er der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugeführt, die ihn am 3. März 2011 befragte und ihm die Festnahme eröffnete. Am 4. März 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, gegen X. Untersuchungshaft bis zum 3. Juni 2011 anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte X. am 5. März 2011 in Untersuchungshaft.
X. erhob beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Obergericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das prozessuale Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hatte, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurück.
X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. März 2011 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach den anwendbaren Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit hat, um den Haftantrag beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen, und diesem anschliessend maximal 48 Stunden Zeit für den Haftentscheid zur Verfügung stehen. Die Staatsanwaltschaft hatte den Haftantrag rund 60 Stunden nach der Festnahme eingereicht, also 12 Stunden zu spät.
Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Aufrechterhaltung der Haft nicht schon dann gesetzwidrig wird, wenn die Staatsanwaltschaft den Haftantrag nicht innerhalb von 48 Stunden einreicht, sondern erst, wenn das Zwangsmassnahmengericht den Haftentscheid dem…