Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. verbüsste bis zum 10. August 2013 eine Freiheitsstrafe. Daraufhin wurde er bis zum 13. Februar 2014 in Sicherheitshaft versetzt. Am 14. November 2013 ordnete das Bezirksgericht Zofingen gegenüber X. eine stationäre therapeutische Massnahme für die Dauer von eineinhalb Jahren an. X. trat am 12. Mai 2014 den Massnahmevollzug in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden an.

Das Bundesgericht musste entscheiden, wann die vom Bezirksgericht angeordnete Massnahmedauer von eineinhalb Jahren beginnt bzw. endet. Das Bezirksgericht hatte den Beginn der Massnahmedauer nicht bestimmt.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die fünfjährige Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet wird, beginnt. Dies gilt auch für die Zeit, in der der Beschwerdeführer nach der Massnahmeanordnung ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn warten musste.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass der Staat den Betroffenen bereits mit der rechtskräftigen Anordnung der Massnahme in seinem Freiheitsrecht beschränkt. Daher muss diese Zeit bei der Berechnung der Massnahmedauer berücksichtigt…