Erwägungen
Der Sachverhalt betrifft einen Fall, in dem [L.] in der Zeit von Ende Mai bis September 1983 mit mindestens acht Kilogramm Haschisch gehandelt und von Januar bis August 1984 verschiedene Male Haschisch konsumiert hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn zweitinstanzlich wegen fortgesetzter Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und c BetmG zu 20 Monaten Zuchthaus.
[L.] erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Obergerichts teilweise auf. Es führte aus, dass bei Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, die sich auf Cannabis beziehen, die Annahme eines schweren Falles gemäß Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ausgeschlossen ist.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse Cannabis nicht geeignet ist, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr…