Sachverhalt

Die beschwerdeführende Person, eine brasilianische Staatsangehörige, wurde am 28. Januar 2011 um 07:15 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in einer als "Kontaktbar" bekannten Bar im Stadtzürcher Rotlichtmilieu angehalten. Sie konnte sich nicht ausweisen und verfügte über keine Ausweispapiere. Die Polizei führte sie auf den Polizeiposten, wo bei einer Durchsuchung ihrer Effekten ein I-Phone sowie "offensichtliche Freier-Adressen" gefunden wurden. Diese Daten deuteten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebte und ohne Bewilligung als Prostituierte erwerbstätig war. Die Polizei kontaktierte daraufhin einen Zeugen, der bestätigte, mit der Beschwerdeführerin Sexualverkehr gegen Geld gehabt zu haben.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin am 7. März 2011 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und unerlaubter Erwerbstätigkeit gemäß Art. 115 Abs. 1 lit. b und c AuG. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 9. März 2012 und verhängte eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen, die vollständig durch bereits erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft abgegolten war. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere die Verwertbarkeit der durch die Durchsuchung des Smartphones erlangten Beweise.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der polizeilichen Anhaltung und Effektenkontrolle Das Bundesgericht bestätigt, dass die polizeiliche Anhaltung gemäß Art. 215 StPO der Identitätsfeststellung und Abklärung eines möglichen Tatzusammenhangs dient. Die Kontrolle der mitgeführten Effekten (einschließlich des Smartphones) ist nur insoweit zulässig, als sie zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Die Durchsuchung des Smartphones ging jedoch über den Zweck der Anhaltung hinaus, da sie nicht nur die Vorlage von Gegenständen, sondern die inhaltliche Durchsicht der gespeicherten Daten umfasste. Eine solche Durchsuchung von Aufzeichnungen bedarf grundsätzlich eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls gemäß Art. 246 StPO.

2. Gefahr in Verzug und selbständiges polizeiliches Handeln Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für ein selbständiges polizeiliches Handeln gemäß Art. 241 Abs. 3 StPO (Gefahr in Verzug) vorlagen. Es verneint dies, da keine konkrete Gefahr eines Beweisverlusts bestand. Die auf dem Smartphone gespeicherten Adressdaten waren ohne Manipulation des Geräts nicht gefährdet. Zudem war die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt erreichbar, sodass eine nachträgliche Anordnung möglich gewesen wäre. Die Durchsuchung des Smartphones war daher nicht durch Gefahr in Verzug gerechtfertigt.

3. Qualifikation der verletzten Vorschrift als Ordnungsvorschrift Das Bundesgericht bewertet die unterlassene Einholung eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls als Verletzung einer Ordnungsvorschrift gemäß Art. 141 Abs. 3 StPO. Entscheidend ist der Schutzzweck der verletzten Norm: Da die…