Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. stand bis zu seiner fristlosen Entlassung am 21. August 2008 im Dienst der Bundespolizei. Am 7. Juli 2009 erstattete das Bundesamt für Polizei (Fedpol) Strafanzeige gegen X. wegen Betrugs. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte X. am 26. Januar 2011 wegen Betrugs sowie weiterer Delikte. X. legte Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Bern holte die nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes (VG) erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung erst einen Tag vor der Berufungsverhandlung am 20. September 2011 ein. X. rügte, dass die Ermächtigung nicht rechtzeitig eingeholt worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Art. 15 VG die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten unverzüglich nach Einleitung des Strafverfahrens einzuholen ist. Wird die Ermächtigung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt, wird der Schutzzweck der Bestimmung unterlaufen.
Zwar kann eine verspätete Ermächtigung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn sie zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens eingeholt wird. Die vorliegende Ermächtigung, die erst einen Tag vor der Berufungsverhandlung erteilt wurde, erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht.
Angesicht…