Erwägungen

A., ein kroatischer Staatsangehöriger, geboren 1974 in Bosnien-Herzegowina, ist im Januar 1992 im Kanton Freiburg eingetroffen. Er wurde mehrfach wegen Delikten wie Veruntreuung, Diebstahl und Betrug verurteilt. 2017 verurteilte das Regionalgericht der Broye und des nördlichen Waadtlands ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten wegen verschiedener Straftaten, die zwischen 2011 und 2016 begangen wurden, ohne jedoch seine Ausweisung aus der Schweiz anzuordnen.

Das Departement für Wirtschaft, Innovation und Sport des Kantons Waadt widerrief A.s Niederlassungsbewilligung aufgrund dieser Strafverurteilung. Das Kantonsgericht hob diese Entscheidung auf. Das Staatssekretariat für Migration legte daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörden die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung eines Ausländers nicht allein aufgrund einer Strafverurteilung widerrufen können, wenn das Strafurteil die Frage der Ausweisung des Ausländers nicht einmal implizit behandelt. Gemäß Artikel 62 Absatz 2 und 63 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) ist ein solcher Widerruf nämlich untersagt, wenn der Strafrichter von einer Ausweisung "abgesehen" hat.

Laut Bundesgericht ist diese "Absehung" weit auszulegen und umfasst auch…