Erwägungen
Am 15. Juli 2016 absolvierte B. in einem Personenwagen der A. GmbH die Führerprüfung Kategorie B. Während der Prüfungsfahrt kollidierte der Kandidat in Lenzburg mit einer Signaltafel, wodurch ein Sachschaden am Fahrzeug der A. GmbH sowie an der Signaltafel entstand. Die A. GmbH erhob daraufhin Klage gegen den Kanton Aargau mit dem Antrag, der Kanton sei zu verpflichten, ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da nicht nachgewiesen sei, dass der Prüfungsexperte pflichtwidrig eine Handlung unterlassen habe, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte.
Die A. GmbH erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Staatshaftung zulässig sei. Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- betrage, sei die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle. Das Bundesgericht bejahte dies, da die Frage der Haftung für Schäden während Prüfungsfahrten von grundsätzlicher Bedeutung sei.
In der…