Erwägungen
A., geboren 1981, hat sich im Mai 2016 an die AMBV-Beratungsstelle gewandt und einen Antrag auf Entschädigung und Genugtuung wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs zwischen 1985 und 2010 gestellt. Obwohl kein Strafverfahren eröffnet wurde, hat A. medizinische Berichte und Zeugenaussagen vorgelegt, die die schwerwiegenden Folgen des erlittenen Missbrauchs für ihre körperliche und psychische Gesundheit belegen.
Die AMBV-Behörde hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Fristen überschritten seien. A. hat gegen diese Entscheidung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben, die ebenfalls abgewiesen wurde, da die medizinischen Berichte den Nachweis der Opfereigenschaft im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbrachten.
A. hat daraufhin den Entscheid des Kantonsgerichts an das Bundesgericht weitergezogen, das ihrer öffentlich-rechtlichen Beschwerde stattgegeben hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass in Ermangelung eines Strafverfahrens der Nachweis der Opfereigenschaft im Sinne des AMBV-Gesetzes nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, entsprechend der Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht, erbracht werden kann.
Diese Regel gilt nicht nur für den…