Erwägungen
Der Beschwerdeführer A. wird vorgeworfen, im Zeitraum von ca. 3. September 2018 bis Ende Dezember 2018 B. mehrfach dazu aufgefordert zu haben, seine Partnerin C., seine Ex-Freundin D. und A. selbst durch Erschiessen zu töten. Zum Zwecke der Tötung soll A. B. mehrere Schusswaffen gezeigt und ihn angewiesen haben, bei der Tatbegehung Handschuhe zu tragen. Als Belohnung für die drei Tötungen soll er B. 100'000.- bis 300'000.- Franken in Aussicht gestellt haben.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A. am 30. April 2020 schuldig der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung. Das Obergericht Zürich bestätigte am 25. Mai 2021 die Schuldsprüche wegen mehrfach versuchter Anstiftung zu mehrfacher Tötung.
A. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfach versuchter Anstiftung zu mehrfacher Tötung aufzuheben. Das Strafverfahren sei mangels Zuständigkeit mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung einzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht entscheidet, dass die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB ein selbständiges Delikt darstellt und damit einen selbständigen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit begründet. Dieser bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2 StGB, d.h. nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an dem der (Anstiftungs-)Erfolg nach der Vorstellung des Anstifters hätte eintreten sollen.
Im vorliegenden Fall wurden die…