Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit um die rechtliche Vaterschaft eines Kindes. C. brachte 2014 das Kind D. zur Welt. Gemäß Gesetz wurde ihr Ehemann B. als rechtlicher Vater eingetragen. Der genetische Vater [A.] verlangte daraufhin von der Mutter und deren Ehemann, dass er als rechtlicher Vater anerkannt werde.
Da die Mutter und ihr Ehemann diesem Anliegen nicht nachkamen, erhob A. Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass die Untätigkeit der Beklagten betreffend Vaterschaft seine Persönlichkeit verletze. Außerdem sollte der Ehemann der Mutter verpflichtet werden, die rechtliche Vaterschaft anzufechten, und A.s Vaterschaft festgestellt werden.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Auch das Bundesgericht wies die Beschwerde des [A.] ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäß Gesetz der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater gilt, solange dessen Vaterschaft nicht angefochten wird. Weitere Personen, insbesondere der genetische Vater, haben kein Recht, die Vaterschaft anzufechten oder selbst als rechtlicher Vater anerkannt zu werden.
Zwar hat das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, das aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitet wird. Dieses Recht steht jedoch in erster Linie dem Kind…