Erwägungen

A. und B. haben 1990 geheiratet und sich 2008 getrennt. Mit Entscheidung vom 9. September 2015 hat der Friedensrichter des Bezirks Lugano die Scheidung ausgesprochen, die Töchter C. und D. der Mutter B. anvertraut und den Antrag von A. auf Unterhaltsbeitrag abgelehnt.

Mit Urteil vom 19. April 2018 hat die I. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin den Rekurs von A. teilweise gutgeheißen und B. verurteilt, ihm einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 775.- ab Ende der schulischen oder beruflichen Ausbildung der Tochter C. bis zur Erreichung des Renteneintrittsalters des geschiedenen Ehemanns und einen monatlichen Beitrag von Fr. 485.- ab diesem Zeitpunkt bis zur Erreichung des Renteneintrittsalters der geschiedenen Ehefrau zu zahlen.

A. hat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und die Höhe und den Beginn des Unterhaltsbeitrags angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass auch mit dem Inkrafttreten von Art. 276a Abs. 2 ZGB die Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten Vorrang vor der Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Kind in Ausbildung hat.

Laut Bundesgericht erlaubt Art. 276a Abs. 2 ZGB nur, vom Grundsatz des Vorrangs der Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind abzuweichen, um zu verhindern, dass das…