Erwägungen
Der Fall betrifft die Verwertbarkeit einer Blutprobe, die von der Kantonspolizei St. Gallen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden angeordnet wurde. X. fuhr am 19. Juli 2013 nach einem Barbesuch mit seinem Personenwagen von Wald (Kanton St. Gallen) nach Schwellbrunn (Kanton Appenzell Ausserrhoden). Die Kantonspolizei St. Gallen folgte ihm und führte eine Verkehrskontrolle durch, bei der Alkoholgeruch festgestellt wurde. Da X. einen Atemalkoholtest verweigerte, wurde ihm auf Anordnung der Polizeibeamten eine Blutprobe entnommen.
Das Untersuchungsrichteramt Gossau SG erklärte X. daraufhin mit Strafbefehl vom 21. August 2013 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Auf Einsprache von X. hin wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden abgetreten. Diese erliess am 10. Dezember 2013 einen Strafbefehl, gegen den X. Einsprache erhob. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte X. am 9. April 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand. Gegen dieses Urteil erhob X. Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ihn am 17. Februar 2015 vom Vorwurf freisprach.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden führt nun Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Freispruch.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Zuständigkeitsordnung der Wahrung der Souveränität des Kantons bei der Organisation der polizeilichen Aufgaben dient und ihr gegenüber der Durchsetzung des Strafverfolgungsinteresses ein geringeres Gewicht zukommt. Die Kontrolle eines Fahrzeuglenkers auf seine Fahrfähigkeit dient der Verkehrssicherheit und besteht als unaufschiebbare…